EggRot

Elektrogroßhandel

Bei Bestellungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart.

Stand 15.12.10

Allgemeine Geschäftsbedingungen L+E Petermann

1. Vertragspartner, Geltungsbereich, Allgemeines

  • 1.1 Vertragspartner des Kunden ist die L+E Petermann („L+E“), Lange-Wende 31, 59755 Arnsberg.
  • 1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn L+E diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Aufträge

  • 2.1 Aufträge des Kunden sind erst dann  angenommen, wenn sie von der L+E schriftlich, in Textform oder per Fax gegenüber dem Kunden bestätigt werden. Maßgebend für den Umfang und die Art der Leistung ist allein der in der von der L+E ausgestellten Auftragsbestätigung wiedergegebene Auftrag des Kunden, sofern der Kunde dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Auftrag nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht.
  • 2.2 Auftragserteilungen, Auftragsbestätigungen, Abrufe, Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Vertragsänderungen oder -ergänzungen oder sonstige Erklärungen müssen schriftlich, in Textform oder per Fax erfolgen.
  • 2.3 Von der L+E bei Vertragsabschluss gemachte Beschaffenheitsangaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie von der L+E bei Vertragsabschluss ausdrücklich als „garantiert“ bezeichnet werden.

3.  Preise, Gutschriften

  • 3.1 Alle Preise gelten ab Lager ausschließlich Verpackung, Versicherung, Versandkosten, u.ä., und ohne jeden Abzug.
  • 3.2 Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem am Tage der Ablieferung geltenden gesetzlichen Steuersatz.
  • 3.3 Gutschriften werden nur im Verrechnungsweg erteilt.

4. Leistungsverzögerungen, Selbstbelieferungsvorbehalt, Annahmeverzug

  • 4.1 Bei Vertragsschluss für die L+E nicht vorhersehbare Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund ähnlicher Ereignisse, deren Ursachen sich außerhalb des Einwirkungsbereiches der L+E befinden, berechtigen die L+E, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, sind der Kunde wie auch die L+E berechtigt, hinsichtlich des im Zeitpunkt der Erklärung noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Erhaltene Gegenleistungen sind im Falle des Rücktritts unverzüglich zurückzugewähren.
  • 4.2 L+E behält sich vor, bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. L+E ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
  • 4.3 Die L+E ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
  • 4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist die L+E berechtigt, den ihr dadurch entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  • 4.5 Vertragsstrafen oder SchadenspausKchalierungen wegen verzögerter Leistung sind nicht vereinbart.

5. Erfüllungs- und Leistungsort, Kosten für Lieferung an anderen Ort

  • 5.1 Erfüllungs- und Leistungsort ist der Sitz der L+E.
  • 5.2 Sollen vertragsgegenständliche Sachen auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungs- und Leistungsort geliefert werden, trägt die hierdurch entstehenden Kosten der Kunde. Sollen vertragsgegenständliche Sachen auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungs- und Leistungsort geliefert werden, trägt die hierdurch entstehenden Versandkosten die L+E, sofern der für die Sachen insgesamt zu zahlende Kaufpreis den Betrag von 100,00 EUR (ohne USt) übersteigt.

6.  Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  • 6.1 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden spesenfrei ohne jeden Abzug per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des in der Rechnung angegebenen Zahlungsempfängers zu zahlen.
  • 6.2 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dasselbe gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

7. Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden

  • 7.1 Der Kunde ist verpflichtet, eine vertragsgegenständliche Sache unverzüglich nach ihrer Ablieferung beim Kunden, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen, gerechnet ab dem Tag der Ablieferung, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der L+E hierüber unverzüglich Anzeige zu machen.
  • 7.2 Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die vertragsgegenständliche Sache als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
  • 7.3 Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nach Ziffer 7.2 nicht erkennbarer Mangel, so muss die Anzeige über einen solchen Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die vertragsgegenständliche Sache als genehmigt.
  • 7.4 Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
  • 7.5 Die L+E kann sich auf die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer 7 nicht berufen, wenn sie einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

8.  Gewährleistung

  • 8.1 Weist eine vertragsgegenständliche Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel auf, ist die L+E nach ihrer Wahl entweder zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Dem Kunden wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit L+E einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat oder soweit sich aus Ziffer 9 etwas anderes ergibt. Sofern dem Kunden ein Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels zusteht, wird die Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kunde vom Vertrag zurücktritt.
  • 8.2 Ansprüche gegen die L+E wegen eines Mangels an einer vertragsgegenständlichen Sache verjähren zwölf Monate nach Ablieferung dieser Sache. Dies gilt nicht, wenn L+E den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die gesetzlichen Regelungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.

9.  Haftung für Schäden

  • 9.1 L+E haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine Pflichtverletzung von L+E, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden haftet L+E nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von L+E, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  • 9.2 Im Übrigen haftet L+E bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist, in diesen Fällen allerdings begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflichten abstrakt solche Vertragspflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  • 9.3 Für Schadensfälle mit reinen Vermögensschäden ist die Haftung gegenüber dem Kunden in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den Höchstbetrag von 12.500 EUR je schadensverursachendem Ereignis beschränkt.
  • 9.3 Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und anderer zwingender gesetzlicher Regelungen bleibt unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

  • 10.1 Die vertragsgegenständlichen Sachen („Vorbehaltsware“) bleiben im Eigentum der L+E, bis der Kunde sämtliche aus der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsverbindung zugunsten der L+E begründete Ansprüche erfüllt hat.
  • 10.2 Verarbeitungen oder Bearbeitungen von Vorbehaltsware zusammen mit anderen beweglichen Sachen dürfen durch den Kunden nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs vorgenommen werden. Solche Verarbeitungen oder Bearbeitungen von Vorbehaltsware durch den Kunden werden für die L+E vorgenommen. Wird Vorbehaltsware mit anderen nicht der L+E gehörenden beweglichen Sachen verarbeitet, so erwirbt die L+E Miteigentum an der oder den neuen Sachen im Verhältnis des Einkaufswerts der Vorbehaltsware zum Einkaufswert der anderen verarbeiteten beweglichen Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der oder den neuen Sachen, wird der Kunde der L+E Miteigentum im Verhältnis des Einkaufswerts der Vorbehaltsware zu der oder den neuen Sachen einräumen. Dies gilt auch bei Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen. Die neuen Sachen, die durch Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware entstehen, gelten in Bezug auf die der L+E daran zustehenden Miteigentumsanteile als Vorbehaltsware.
  • 10.3 Während des Bestehens eines Eigentumsvorbehalts an einer Vorbehaltsware ist dem Kunden die Weiterveräußerung dieser Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde mit demjenigen, an den er die Vorbehaltsware weiterveräußert, einen Eigentumsvorbehalt an dieser Vorbehaltsware vereinbart, der den Regelungen dieser Ziffer 10 entspricht.
  • Der Kunde tritt der dies annehmenden L+E für den Fall der Weiterveräußerung hiermit bereits jetzt seine aus einer solchen Veräußerung entstehenden Forderungen und Rechte, einschließlich aller Nebenrechte, gegen Dritte unwiderruflich ab. Soweit der Kunde mit seinem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis vereinbart hat, bezieht sich die Abtretung auf die Saldoforderungen. In dem Fall, dass Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen weiterveräußert und für die Vorbehaltsware kein Einzelpreis vereinbart worden ist, tritt der Kunde denjenigen Teil der ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Zahlungsforderung an die L+E ab, der dem von der L+E gegenüber dem Kunden für die Veräußerung dieser Vorbehaltsware in Rechnung gestellten Betrag entspricht. Bei der Weiterveräußerung von Sachen, an denen der L+E gemäß Ziffer 10.2 ein Miteigentumsanteil zusteht, erfolgt die Abtretung der aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen jeweils anteilig in Höhe des der L+E an der weiterveräußerten Sache zustehenden Miteigentumsanteils.
  • Die abgetretenen Forderungen werden sicherungshalber abgetreten und dienen der L+E in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware.
  • Der Kunde ist zur Verbindung von Vorbehaltsware mit Grundstücken, durch die die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, nur nach vorheriger, von der L+E schriftlich oder in Textform erteilter Zustimmung berechtigt.
  • Der Kunde ist bis zu einem entsprechenden Widerruf der L+E berechtigt, die an die L+E abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einzuziehen. Auf Verlangen der L+E ist der Kunde verpflichtet, den Schuldnern dieser Forderungen die Vorausabtretungen anzuzeigen und der L+E die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die L+E ist berechtigt, die an sie erfolgten Vorausabtretungen gegenüber den Schuldnern dieser Forderungen auch selbst anzuzeigen.
  • 10.4 Soweit der Wert der Sicherungsrechte, die der L+E zustehen,  den Wert der Forderungen der L+E gegen den Kunden insgesamt um mehr als 10 % übersteigt, wird die L+E auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Welche Sicherungsrechte freigegeben werden, bestimmt die L+E unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden.
  • 10.5 Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Verpfändungen, Sicherungsübereignungen) oder anderen Abtretungen der in Ziffer 10.3 genannten Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen von Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der L+E hinzuweisen und die L+E über die Pfändungen oder Beschlagnahmen unverzüglich zu informieren.
  • 10.6 Solange der L+E Eigentum an Vorbehaltsware vorbehalten bleibt, hat der Kunde diese Vorbehaltsware auf seine Kosten ununterbrochen ausreichend gegen Verlust durch Diebstahl, Feuer, Wasser und für ähnliche Fälle zu versichern und der L+E diese Versicherungen auf Anforderung nachzuweisen.
  • 10.7 Der Kunde hat die Pflicht, während der gesamten Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Instandsetzungen unverzüglich fachgerecht ausführen zu lassen.

11. Entsorgung

  • 11.1 Sämtliche Pflichten, die der L+E gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 ElektroG aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der L+E und dem Kunden obliegen, übernimmt der Kunde hiermit anstelle der L+E auf seine eigenen Kosten.
  • 11.2 Der Kunde hat alle vertragsgegenständlichen Waren, bei denen es sich um Elektrogeräte im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 ElektroG handelt („Elektrogeräte“), nach Nutzungsbeendigung auf seine eigenen Kosten unverzüglich nach Maßgabe sämtlicher hierfür jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen.
  • 11.3 Der Kunde stellt die L+E hiermit von sämtlichen im Zusammenhang mit den aus § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 ElektroG folgenden Pflichten frei.
  • 11.4 Der Kunde hat alle Dritten, bei denen es sich nicht um private Haushalte im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 ElektroG handelt, an die er Elektrogeräte weitergibt, unabhängig davon, ob die Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, vor jeder Weitergabe vertraglich dazu zu verpflichten, dass sie die an sie weitergegebenen Elektrogeräte nach Nutzungsbeendigung unverzüglich nach Maßgabe sämtlicher hierfür jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß auf ihre Kosten entsorgen. Ferner hat der Kunde vor jeder Weitergabe von Elektrogeräten an in vorstehendem Satz genannte Dritte sicherzustellen, dass diese Dritten allen anderen Personen, an die sie Elektrogeräte (entgeltlich oder unentgeltlich) weitergeben und bei denen es sich nicht um private Haushalte im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 ElektroG handelt, vor der jeweiligen Weitergabe vertraglich die gleichen Pflichten auferlegen, die sie gemäß dieser Ziffer 11.4 selbst übernehmen. Verstößt der Kunde gegen die in Ziffer 11.4 Satz 1 und 2 geregelten Verpflichtungen, muss er die von ihm weitergebenen Elektrogeräte nach Nutzungsbeendigung unverzüglich zurücknehmen und auf seine Kosten nach Maßgabe sämtlicher hierfür jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß entsorgen. Weitergehende Ansprüche und Rechte der L+E im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 11.4 Satz 1 und 2 bleiben von der Regelung der Ziffer 11.4 Satz 3 unberührt.
  • 11.5 Die Verjährung der in Ziffer 11.1 bis 11.4 geregelten Ansprüche der L+E beginnt, soweit gesetzlich zulässig, jeweils in dem Zeitpunkt, in dem die Nutzung der Elektrogeräte, auf die sich diese Ansprüche beziehen, beendet wird.
  • 11.6 Ort der Rücknahme im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 2 VerpackV ist das Betriebsgelände der L+E. Die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Transport der gemäß §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 2 VerpackV zurückzunehmenden Verpackungen zum Betriebsgelände der L+E stehen, trägt der Kunde.
  • 11.7 Die Kosten, die zur Erfüllung der Rücknahmepflichten, die der L+E gemäß § 4 VerpackV und § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 VerpackV obliegen, erforderlich sind, trägt der Kunde.

12. Sonstiges

  • 12.1 Der Kunde kann ihm gegenüber der L+E zustehende Forderungen, mit Ausnahme von Geldforderungen,  nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der L+E auf Dritte übertragen.
  • 12.2 L+E ist berechtigt, ihr gegenüber dem Kunden zustehende Forderungen und Rechte ohne Zustimmung des Kunden auf Dritte zu übertragen.
  • 12.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
  • 12.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon unberührt.
  • 12.5 Die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  • 12.6 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Arnsberg ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen. Dies gilt nicht, sofern und soweit für eine Streitigkeit im Einzelfall ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht.

31/10 dD/sk d585